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11.04.2013

Der Pflanzenschutzdienst des Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienstes des Landes Bremen informiert wie folgt:Zum 1. April 2013 werden Sendungen aus China bestimmter Zolltarif-Nummern einem verschärften  Verfahren  zur  Kontrolle  des  Verpackungsholzes  unterzogen.  Hintergrund  ist  der EU-Durchführungsbeschluss  2013/92/EU.  Diese  Neuerungen  gelten  in  der gesamten EU. Ausgenommen von diesen Regelungen sind Transit-Sendungen in Drittländer.  Folgende Zolltarifnummern sind betroffen: -  2514 00 00 (z.B. Tonschiefer)-  2515 (z.B. Marmor, Travertin, Ecaussine, Kalkstein)-  2516 (z.B. Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein) -  6801 00 00 (z.B. Pflastersteine, Randsteine, Pflasterplatten aus Naturstein) -  6802 (z.B. bearb. Werksteine, Mosaiksteine,Körnungen, Splitter, Mehl aus Natursteinen) Kurzfassung: Jede o.g. Sendung muss ab 1.4.13 am Eingangsort angemeldet werden (Verzollung und Versandverfahren), ausgenommen Transitsendungen in Drittländer.   Die Pflanzengesundheitskontrollen sind verpflichtet worden,  eine vorgeschriebene Mindestmenge an Sendungen zu kontrollieren.  Bitte beachten  Sie,  dass  auch  Entladungen  bei  Kontrollen  am  Eingangsort  (z.B.  Bremerhaven, Hamburg) notwendig werden können. I.  Abschließende Abfertigung an der Einlassstelle Die  o.g.  Sendungen,  die  am  Eingangsort  abschließend  abgefertigt  werden  sollen  oder müssen (z.B. verzollte Ware), sind in Deutschland stets in PGZ-Online anzumelden  www.pgz-online.de und  zwar  NICHT  als  Verpackungsholz  wie  bisher,  sondern  unter  Import  Pflanzen  und Pflanzenerzeugnisse“ und „Keine Bestimmungskontrolle“. Im Land Bremen stellen Sie bitte pro B/L nur einen Antrag und tragen alle entsprechen-den  Container-Nummern  in  PGZ-Online  ein.  Die  Untersuchung  findet stichprobenartig entsprechend der vorgeschriebenen Mindestkontrollmengen an der Einlassstelle statt, eine ggf. notwendige Entladung der Sendung am Eingangsort ist Ihrerseits zu berücksichtigen. Die Freigabe (oder Beanstandung) erfolgt an der Einlassstelle nach dem bisher bekannten Verfahren, im Land Bremen ist die Freigabe auch weiterhin per Fax möglich. II.   Kontrolle am "registrierten Bestimmungsort" (NUR im T1-Verfahren zulässig) O.g. Sendungen, die im Versandverfahren weitertransportiert werden, können auch erst am Empfangsort kontrolliert werden. Aber: nur, wenn der Empfangsort beim zuständigen Pflanzenschutzdienst als "registrierter  Bestimmungsort" für Verpackungsholz anerkannt und in ein entsprechendes Register aufgenommen worden ist.  Die Anmeldung der Sendung bei Ankunft in Deutschland erfolgt ebenfalls am Eingangsort  mit  PGZ-Online  als  „Import  Pflanzen  und  Pflanzenerzeugnisse“  und  Auswahl  der passenden Bestimmungskontrolle (BOK) Der  Pflanzenschutzdienst  der  Einlassstelle  prüft,  ob  der Empfangsort  ein  "registrierter Bestimmungsort"  ist. Vom  System  PGZ-Online  wird  ein Phytosanitäres  Transportdokument generiert. Dieses muss der Antragsteller ausdrucken und beim Pflanzenschutzdienst der  Einlassstelle  vorlegen.  Dieses  Transportdokument  muss  die  Ware  im  Original  zum Empfangsort  begleiten  und  dort  dem  zuständigen  Pflanzenschutzdienst  ausgehändigt werden.  Die  Kontrolle  und  Freigabe  bzw.  Beanstandung  erfolgen  dann  am  Bestimmungsort.  Ist ein Empfangsort nicht als registrierter Bestimmungsort anerkannt, so darf keine Bestimmungsortkontrolle durchgeführt werden. Das gilt in der gesamten EU. Dies kann insbesondere  in  der  ersten  Zeit  nach  dem  1.4.13  der  Fall  sein  oder  auch,  wenn  der  gewünschte Ort nicht die notwendigen Voraussetzungen erfüllt und keine Registrierung erhalten  hat.  Daher  kann  es  passieren,  dass  insbesondere  in  der  Anfangsphase  auch  T1-Sendungen nach dem Verfahren I) angemeldet und abgefertigt werden müssen. Die entsprechende Freigabe aus dem Land Bremen ist ggf. am Empfangsort vorzulegen (zurzeit auch als Fax zulässig).  Bei Ankünften in anderen EU-Staaten gilt das dortige Anmelde- und Kontrollverfahren. Auch hier sind Weiterleitungen für Kontrollen am Empfangsort nur für "registrierte Be-stimmungsorte" möglich.    Firmen, die ihr Lager für o.g. Produkte im Land Bremen haben und als "registrierter Bestimmungsort" anerkannt werden wollen, wenden Sie sich bitte an: Frau Müller Tel.: 0471 596134-75 Fax: 0471 596134-79 E-Mail: mmueller@veterinaer.bremen.de Hinweise: • Für  Verpackungsholzsendungen  aus  Drittländern  der  "alten"  Risikowarenliste  blei-ben die bekannten Verfahren weiterhin bestehen.  • Alle  Anmeldungen nach  dieser  neuen  Regelung sind  im  Land  Bremen  gebühren-pflichtig.  • Aufgrund der Kurzfristigkeit dieser neuen Regelungen können Anpassungen im An-melde- und Abfertigungsverfahren zeitnah notwendig werden. Wir werden Sie hier-über entsprechend informieren.  • Trotz  sorgfältiger  Bearbeitung  dieser  Informationsschreiben  können  kleine  Fehler nicht ausgeschlossen werden. Bitte fragen Sie im Zweifelsfall noch einmal bei Ihrer zuständigen Behörde nach. Weitere Informationen erhalten Sie bei den jeweils zuständigen Pflanzenschutzdiensten. Für Sendungen, die in Bremen oder Bremerhaven ankommen und/oder die an einen Empfangsort im  Land  Bremen  verbracht  werden  sollen,  stehen  Ihnen  die  Kolleginnen  und  Kollegen  der Pflanzengesundheitskontrolle in Bremen und Bremerhaven gerne zur Verfügung.

Quelle: Rundschreiben Nr. 56 / 13, Verein Bremer Spediteure e.V.

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